AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) 2022

 


 
I. Allgemein

Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Etwaige Bedingungen sind nur dann maßgebend, wenn sich der Lieferer schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Abweichende Gegenbestimmungen sind unwirksam.

Mit der Entgegennahme der Lieferung und Leistung wird die Vereinbarung dieser Bedingungen ausdrücklich bestätigt.

Sonderabmachungen sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

II. Angebote

1.    Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bestehen bleibt.

2.    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Anbieter Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Anbieter ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Konstruktions- und Werkstattzeichnungen werden - soweit erforderlich - mitgeliefert.

3.    Alle Angebote sind freibleibend und sind aufgrund der am Tage der Angebotsabgabe gültigen Preise, Material- und Lohnkosten und Frachttarife kalkuliert.

 

III.  Umfang der Lieferung

1.    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich.

2.    Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart it. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, örtliche Arbeitsschutzbedingungen zu beachten.

3.    Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenangaben sind annähernd angegeben.

 

IV.  Preise

1.    Alle Preise gelten bis zur Dauer von 4 Wochen nach Angebotsdatum. Unseren Preisen liegen die heutigen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse, insbesondere Lohn-, Material-, Fracht- und Versicherungskosten zugrunde. Sollten Kostenänderungen auftreten, so können beide Parteien eine Anpassung verlangen.

2.    Die Preise gelten ab unseren Lieferwerken ausschließlich Verpackung und Transportversicherung.

3.    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

 

V.   Zahlung

1.    Soweit nicht anders vereinbart, gelten nachstehende Zahlungsbedingungen.

       a) Mindestauftragswert EUR 100,--

       b) Aufträge von EUR 100,-- bis 5.000,-- 

          Alle Zahlungen innerhalb von 30 Tage netto

       c) Aufträge über EUR 5.000,--

           40% nach Erhalt der Auftragsbestätigung - netto

           50% nach Anzeige der Versand-Bereitschaft - netto

           10% 30 Tage nach Lieferung - netto.

        d) überwiegende Lohnleistungen (Montage und Serviceeinsätze)

            sind nach 10 Tagen netto fällig

 

2.   Alle Zahlungen sind bar frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die

      Kosten für Wechseldiskontierung und Einziehung trägt der Besteller.

      Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur Zahlungshalber

      Rücktritt bzw. Rückgriff vor Verfall bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3.   Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Leistet der Besteller trotzdem

      an den Vertreter, so wird er hierdurch nicht von der Zahlungsfrist

      entbunden.

4.   Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltend-

      machung weiterer Rechte als Jahreszinsen 2 % über dem für den Sitz

      der des Lieferers amtlich anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber

      5 % berechnet, ohne dass es eines Inverzugsetzens bedarf.

5.   Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von Gegen-

      ansprüchen des Bestellers, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen,

      es sei denn, die Ansprüche sind vom Lieferer anerkannt oder vom

      Gericht rechtskräftig festgestellt.

 

6.   Der Lieferer ist berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlungen bis

      zur Höhe des Kaufpreises zu verlangen oder aber vom Vertrag zu-

      rückzutreten, wenn eine Zahlungsunsicherheit des Bestellers nach

      Vertragsabschluss bekannt wird.

 

VI.  Lieferfrist

1.    Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigabe und Klärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Alle Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind vertraglich fest vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

3.    Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel, ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfange. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang; wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferfrist oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller mitteilen.

4.    Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.

5.    Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

VII.  Gefahrenübergang und Entgegennahme

1.    Die Gefahr geht spätestens mit der Abnahme bzw. mit der Absendung oder Abholung der Lieferung auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen.

2.    Verzögert sich der Versand, die Abholung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat und befindet sich der Besteller hierdurch in Annahmeverzug, so geht die Gefahr von dem Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft an den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3.    Lieferungen sind, wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X entgegenzunehmen.

4.    Ersatzansprüche gegenüber der Transportversicherung setzen Beibringung eines amtlichen Beleges und Abtretung der Rechte gegenüber dem Transportbeauftragten voraus. Bei Empfang der Lieferung ist eine unverzügliche Prüfung der Sendung auf Beschaffenheit, Zahl und Gewicht erforderlich.

a.    Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen oder Fehlmengen ist bei Abnahme der Lieferung zu reklamieren und sofort eine Bescheinigung des Transportbeauftragten zu verlangen.

b.    Bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen oder Fehlmengen, die sich erst beim Auspacken herausstellen, muss beim Transportbeauftragten sofort (für Bahnsendungen innerhalb einer Wochen nach Abnahme der Lieferung und für Postsendungen innerhalb von 24 Stunden) eine Tatbestandsaufnahme beantragt und eine Bescheinigung darüber angefordert werden.

 

      Werden diese Unterlagen nicht beigebracht, so kann der Anspruch

      gegenüber der Transportversicherung nicht geltend gemacht wer-

      den. Alle Lieferungen werden vom Lieferer im Namen und auf Kos-

      ten des Bestellers gegen Bruch- und Transportschäden versichert,

      sofern in der Auftragsbestätigung keine anderweitigen Vereinbarun-

      gen getroffen sind.

 

VIII. Verpackung

1.  Die Verpackung wird - sofern sie nicht im Lieferumfang und Preis

     enthalten ist - gesondert berechnet. In diesem letzten Fall vergütet

     der Lieferer für frei zurückgesandte wiederverwendungsfähige Kisten

     je nach Zustand bis zu 30 % des berechneten Wertes, sofern dieser

     über EUR 16,-- liegt. Kartonverschläge und Spezialverpackungen

     sowie Innenverpackungen werden nicht wieder zurückgenommen

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1 a Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis

      zum Eingang aller Zahlungen einschließlich evtl. Zinsen und Kosten

      aus dem Liefervertrag vor, auch dann, wenn der Liefergegenstand

      allein oder in einem Aggregat eingebaut weiterverkauft wird.

1 b Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten

      gegen Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und dies

      auf Anforderung nachzuweisen, sofern nicht der Besteller selbst die Ver-

      sicherung nachweislich abgeschlossen hat.

2.    Der Besteller darf den Liefergegenstand vor restloser Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.

3.    Der Besteller tritt im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes die ihm aus der Veräußerung zustehende Forderung gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Nebenrechten au Verlangen des Lieferers an diesen ab.

4.    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

X . Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1.    Voraussetzung für jede Gewährleistungspflicht ist die Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Lieferers (siehe VII – 3.)

2.    Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

3.    Garantiedauer:

      Die Gewährleistung beträgt 12 Monate; bei industriell oder gewerblich

      genutzten Anlagen 6 Monate bei Einschichtbetrieb und 3 Monate bei

      Mehrschichtbetrieb

4.    Gewährleistung und Verjährung beginnen mit dem Tag der Inbetriebsetzung durch Fachpersonal, jedoch nicht später als 3 Monate nach Gefahrenübergang.

5.   

Die Gewährleistung erstreckt sich auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, die seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Die Festlegung solcher Mängel sind dem Lieferer unverzüglich zu melden. Ein rechtmäßiger Garantieanspruch besteht erst, wenn das beanstandete Teil bei dem Lieferer eingegangen ist. Der Lieferer repariert bzw. ersetzt das beanstandete Teil auf seine Kosten und nach seiner Wahl, sofern sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Für diesen Fall werden auch Frachtkosten vom Lieferer erstattet. Für weitere Kosten kommt der Lieferer nicht auf.

6.    Das Recht des Bestellers, Ansprüche auf Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.

7.    Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

      Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage,

      bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Ab-

      nutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere über-

      mäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstof-

      fe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elek-

      trochemische, thermische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf

      ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Den Nachweis für ein

      Verschulden des Lieferers hat der Besteller zu erbringen. Ferner erlischt

      die Gewährleistung, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderun-

      gen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch irgend-

      einen nicht vom Lieferer zu vertretenden Umstand beschädigt wurde.

8.    Die Gewährleistung für instandgesetzte bzw. ersetzte Teile endet mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist der Gesamt-Anlage. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

9.    Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

10.  Der Lieferer hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der Umfang der Haftung bemisst sich in jedem Fall nach dem Umfang der von dieser Haftplichtversicherung anerkannten Schäden.

11.  Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehende Folgen aufgehoben.

12.  Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

13.  Die Lebensdauergewähr während der Garantiezeit bezieht sich nicht auf einzelne Teile, wie etwa auftretende Verzunderungen u.s.w. Für Thermoelemente, Heizelemente, Laufrollen, Förderwalzen, Förderbänder, Förderroste, Durchziehrohre, Tiegel, Wannen, Ausmauerungen und Elektroden von Bädern und Schmelzöfen, Lüfterräder sowie andere unter erschwerten Betriebsbedingungen arbeitende Teile und Materialien übernimmt der Lieferer keinerlei Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer und muss kostenlosen Ersatz bei vorzeitiger Zerstörung ablehnen.

14.  Sonstige Schadensersatzansprüche und anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

XI.  Technische Daten:

Aufgrund des Alterungsprozesses bei keramischen Produkten, speziell Ausmauerung und Tiegel, werden in der Realität ca. 80% der technischen Daten erreicht.

 

XII.  Aufstellung der Inbetriebsetzung

Die Aufstellung und Inbetriebsetzung wird auf Wunsch durch geeignete gut eingeschultes Personal gegen Berechnung ausgeführt.

Für alle Dienstleistungen gelten die besonderen Montagebedingungen des Lieferers.

 

XII.  Recht des Bestellers auf Rücktritt

1.    Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2.    Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes VI der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3.    Tritt die Unmöglichkeit währen des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4.    Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher als die der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen werden.

 

XIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes VI der Lieferbedingungen, sofern sich die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist einschließlich Folgeleistungen aller Art der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.

 

XV.  Gültigkeit

Dieser Lieferbedingungen gelten auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte. Sie treten ab Januar 2022 in Kraft.


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